Satzung
des Kultur- und Heimatverein Mehringen e. V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
- Der Verein führt den Namen „Kultur- und Heimatverein Mehringen“. Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e. V.“.
- Der Verein hat seinen Sitz in Mehringen.
§ 2 Zweck und Ziele des Vereins
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Er organisiert und unterstützt
- Feste, Kulturelle Höhepunkte
- Brauchtums- und Traditionspflege
- Erhaltung und Pflege des Festplatzes in Zusammenarbeit mit der Gemeinde
Mehringen und Ihren Vereinen.
- Die Tätigkeit der Mitglieder umfaßt
- Vorbereitung, Koordinierung und Durchführung großer kultureller Veranstaltungen
unter Einbeziehung der Vereine sowie der öffentlichen Institutionen der Gemeinde
Mehringen.
z. B. Heimatliches Schützenfest, Erntedankfest, Weihnachtsmarkt usw. - Sponsorengespräche und Abschluß von Sponsorenverträgen
- Werterhaltung des Festplatzes
- Vorbereitung, Koordinierung und Durchführung großer kultureller Veranstaltungen
- Die Mitglieder des Vereins werden ehrenamtlich tätig. Sie erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. Ausnahmeregelungen zur Entschädigung für besondere
Aufwendungen beschließt die Mitgliederversammlung. - Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke im Interesse des Vereins
eingesetzt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind oder durch unverhältnis-mäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Eintragung in das Vereinsregister
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jeder Bürger werden, der im Sinne der Ziele des Vereins über einen längeren Zeitraum durch aktives Wirken in Erscheinung getreten ist. Jedes Mitglied muß das 18. Lebensjahr vollendet haben und seinen ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben.
- Die Aufnahme als Mitglied in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Im Falle der Ablehnung ist der Antrag der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.
- Die Mitgliedschaft wird nach Zahlung der Aufnahmegebühr und nach Aushändigung dieser Satzung sowie deren unterschriftlicher Anerkennung wirksam.
- Die Mitgliederversammlung kann einzelne Mitglieder, die besondere Leistungen für die Entwicklung des Vereinswesens erbracht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
§ 5 Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied ist berechtigt,
- sich am Vereinsleben zu beteiligen,
- an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
- alle vereinseigenen Einrichtungen zu nutzen.
§ 6 Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied ist verpflichtet
- diese Satzung einzuhalten,
- Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und für deren Erfüllung zu wirken,
- die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge zu entrichten,
- die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Gemeinschaftsarbeit zu erbringen.
Ansonsten ist der von der Mitgliederversammlung beschlossene Ersatzbetrag zu
entrichten.
- Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge befreit. Sie
brauchen keine Gemeinschaftsarbeit zu erbringen.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, Ausschluß oder Tod.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitglieds bis zum 3. Werktag des zweiten Halbjahres gegenüber dem Vorstand. Er wird zum 31. Dezember des Jahres wirksam.
- Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
- schuldhaft die ihm auf Grund der Satzung oder Mitgliederbeschlüsse obliegenden
Pflichten verletzt, - durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober
Weise schädigt oder sich schuldhaft gegenüber anderen Mitgliedern des Vereins
gewissenlos verhält, - mehr als 3 Monate mit der Zahlung von Beiträgen oder sonstigen finanziellen
Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist und trotz schriftlicher
Mahnung nicht innerhalb von 2 Monaten seinen Verpflichtungen nachkommt, - seine Rechte oder Pflichten aus der Mitgliedschaft auf Dritte überträgt.
- schuldhaft die ihm auf Grund der Satzung oder Mitgliederbeschlüsse obliegenden
- Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher
Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Das auszuschließende Mitglied ist dazu 2
Wochen vorher einzuladen. - Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden die sich aus der Satzung ergebenden Rechte
und Pflichten des Mitglieds. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum
Tag der Beendigung der Mitgliedschaft zu erfüllen.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung und
- der Vorstand.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung oder wenn es die Belange des Vereins erfordern einzuberufen. Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
- Die Einberufung hat schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen mit Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung seinem Stellvertreter oder bei dessen Verhinderung einem von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter.
- Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammmlung. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Mehrheitsbeschluß ist für alle Mitglieder des Vereins bindend. Die Abstimmung kann offen oder auf Beschluß der Mitgliederversammlung geheim erfolgen.
- Stimmberechtigt ist jedes Mitglied.
- Die gefaßten Beschlüsse sind vom Schriftführer des Vereins zu protokollieren und den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben. Das Protokoll ist vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
- Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sachkundige Personen oder Gäste einladen. Diese haben kein Stimmrecht.
- Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Beschlußfassung über Satzungsänderungen,
- Wahl des Vorstandes,
- Wahl der Revisoren,
- Beschlußfassung über Mitgliedsbeiträge und Gemeinschaftsleistungen,
- Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins,
- Beschlußfassung über den Ausschluß von Mitgliedern,
- Ernennung von Ehrenmitgliedern,
- Entgegennahme und Beschlußfassung über den
Tätigkeitsbericht des Vorstandes, des Geschäfts- und Kassenberichtes und des
Berichtes der Revisoren.
§ 10 Der Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus 4 Mitgliedern:
- dem Vorsitzenden,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Schriftführer,
- dem Kassierer.
- Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Seine Mitglieder amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern. Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben nicht entsprechend der Satzung ausüben oder aus persönlichen Gründen nicht mehr ausüben können.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende
Vorsitzende. 2 Vorstandsmitglieder vertreten gemeinschaftlich den Verein. - Aufgaben des Vorstandes sind:
- die laufende Geschäftsführung des Vereins,
- die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und die Durchführung ihrer
Beschlüsse, - die Verwaltung und Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen.
Zur Unterstützung der Arbeit des Vorstandes können Kommissionen berufen werden.
- Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende
oder sein Stellvertreter und mindestens 2 weitere Mitglieder des Vorstandes zur Vorstandssitzung
anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokollbuch festzuhalten und vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie dem Protokollführer zu unterschreiben.
§ 11 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils zum Ablauf des l. Quartals des laufenden Jahres fällig. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 12 Kassenführung
Der Kassierer verwaltet die Kasse und das Konto des Vereins. Er führt das Kassenbuch mit den erforderlichen Belegen. Auszahlungen sind nur auf schriftliche Anweisung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters vorzunehmen.
§ 13 Die Revisoren
Die Mitgliederversammlung wählt bei der Wahl des Vorstandes auch jeweils mindestens zwei Revisoren. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Revisoren dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Sie unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand. Die Revisoren haben das Recht, an allen Vorstandssitzungen teilzunehmen, sowie unvermutet Kontrollen der Kasse, des Kontos und der Belege vorzunehmen. Nach Abschluß des Geschäftsjahres haben die Revisoren eine Gesamtprüfung der Kasse, des Kontos und der Belege durchzuführen. Die Prüfungen erstrecken sich auf rechnerische und sachliche
Richtigkeit. Über das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 14 Auflösung des Vereins
- Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Aschersleben OT Mehringen für die Kindertagesstätte zur Verwendung in der Kinder- und Jugendvorsorge.
- Das Protokoll über die Auflösung ist mit dem Schriftgut des Vereins (Kassenbücher usw.) dem Ortschaftsrat der Stadt Aschersleben OT Mehringen zur Aufbewahrung zu übergeben.
§ 15 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 16 Sprachliche Gleichstellung
Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in männlicher wie in weiblicher Form.
Diese Satzung wurde am 05.03.1999 errichtet.